Holen sie Ihre zu viele bezahlte Steuer zurück!
Hinweise zur Arbeitnehmerveranlagung
(Jahresausgleich) 2024
zusammengestellt von Gisela Führer,
Referentin für Steuerangelegenheiten
der Landesleitung der GÖD-Pensionisten NÖ
PensPower Online Broschüre
► "STEUER TIPPS & INFOS 2024" öffnen (PDF-3.092K)
Auch Pensionistinnen und Pensionisten können bzw. sollen eine Arbeitnehmerveranlagung einbringen, wenn im automatisch erstellten Bescheid z. B. Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden. Im Jahr 2024 können noch Anträge rückreichend bis einschließlich 2019 eingebracht werden. Aktuell die Veranlagung für das Kalenderjahr 2023.
Nachforderung durch das Finanzamt - was tun?
Kommt es – in Ausnahmefällen - zu einer Nachforderung, können Sie Ihren Antrag im Wege der Beschwerde zurückziehen. Ausnahme: Pflichtveranlagung!
Pflichtveranlagung
Der Tatbestand einer Pflichtveranlagung liegt vor, wenn Sie in einem Kalenderjahr zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen haben, Sie im Vorjahr beim Finanzamt einen Freibetragsbescheid beantragt haben, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde, doch die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (z.B. Überschreiten der Zuverdienstgrenze der Partnerin bzw. des Partners) oder wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte über 730,- Euro im Jahr bezogen wurden.
Automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung (AVN)
Seit dem Jahr 2017 ist es einfacher, zu viel bezahlte Steuern zurückzuerhalten. Für folgende Fälle ist kein Antrag notwendig: Kirchenbeiträge, Spenden und Beiträge für Nachkauf von Versicherungszeiten bzw. für freiwillige Weiterversicherung. Dafür müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geb.-Datum bekanntgeben. Die Informationen werden datenschutzgerecht verschlüsselt und sind nur vom Finanzamt für Zwecke der Berücksichtigung in der Veranlagung zu verwenden.
Erfolgt eine automatische ANV (nicht bei Pflichtveranlagung!), erhalten die Betroffenen in der zweiten Jahreshälfte vom Finanzamt ein Schreiben mit der zu erwartenden Gutschrift.
Sonderausgaben
Absetzbar als Sonderausgaben für das Kalenderjahr 2023 sind: Bestimmte Renten und dauernde Lasten, Weiterversicherungen, Kirchenbeiträge, Spenden, Steuerberatungskosten und ökologische Sonderausgaben.
Erstattungsbetrag
Besteht Anspruch auf Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null („negativ für das Finanzamt“), werden 80 % der Sozialversicherungsbeiträge – höchstens 579,- Euro im Jahr rückerstattet (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.
Nähere Informationen und Auskünfte
zu diesem Thema erhalten Sie von Ihrem Finanzamt. Im Internet können Sie sich unter www.bmf.gv.at schlau machen und die Steuerbücher zurückreichend bis 2017 online abrufen.
PensPower-Broschüre "STEUER TIPPS & INFOS 2024"
Gisela Führer – unsere NÖ-Steuerexpertin - hat dazu eine umfangreiche Informations-Broschüre
mit detaillierten Hinweisen zum Thema Steuerersparnis und Arbeitnehmerveranlagung verfasst.
► Broschüre STEUER TIPPS & INFOS 2024 öffnen! (PDF-3.092K)
Zur Autorin der Broschüre:
Gisela FÜHRER, Jg. 1953, im Aktivstand Finanzbeamtin,
ist Mitglied der Landesleitung der GÖD-Pensionisten NÖ
und Referentin für Steuerangelegenheiten
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